› Heimbeirat

Mitwirkung in Heimen

Durch das Heimgesetz (HeimG) wird den in der Einrichtung lebenden Menschen ein Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten des Heimbetriebs garantiert.

Der Heimbeirat ist das zentrale Mitwirkungsgremium und die Interessenvertretung für die BewohnerInnen. Durch den Heimbeirat wirken die BewohnerInnen von Heimen in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit.

Das Mitwirkungsrecht betrifft aber auch Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der Leistungen des Heimträgers dienen, sowie die Vereinbarungen, die der Heimträger mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern über die einzelnen Leistungen des Heims, deren Qualität und Preis trifft.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Heimgesetz (HeimG) sowie in der Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs (HeimMitwirkungsV).
 
Aufgaben des Heimbeirats
  • Beantragung von Maßnahmen des Heimbetriebes, die den BewohnerInnen des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger des Heims
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von BewohnerInnen und erforderlichenfalls Hinwirkung auf ihre Erledigung durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger der Einrichtung
  • Förderung der Eingliederung der BewohnerInnen in dem Heim
  • Mitwirkungsrecht bei Entscheidungen zu
    • Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für BewohnerInnen und der Heimordnung
    • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
    • Planung oder Durchführung von Veranstaltungen
    • Alltags- und Freizeitgestaltung
    • Unterkunft, Betreuung und Verpflegung
    • Zusammenschluss mit einem anderen Heim
    • Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile
    • umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims
    • Maßnahmen zur Förderung der Betreuungsqualität
    • Leistungs-, Qualitäts- , Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern
  • Bestellung eines Wahlausschusses vor Ablauf der Amtszeit
  • Durchführung von Bewohnerversammlungen und Abgabe von Tätigkeitsberichten
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung
 
 
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